Wir haben die Antworten auf Ihre Fragen.
Häufige Fragen
Rund 1,8 Millionen und damit mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt – davon 1,2 Millionen allein von ihren Angehörigen. Welche Hilfen es für sie gibt, erklärt Kristin Schulze Referentin für Altenhilfe und Hospiz bei der Diakonie Mitteldeutschland:
Wie finden Angehörige von Pflegebedürftigen Unterstützung?
Pflegedienste sind eine gute erste Adresse. Sie kommen nach Hause und klären dann gemeinsam mit den Angehörigen, was die Familie weiterhin beitragen kann und wobei sie unterstützt werden möchte.
Dann beantragt der Versicherte Leistungen bei der Pflegekasse und hierbei auch den Pflegegrad. Der von den Pflegekrankenkassen beauftragte Medizinische Dienst spricht mit den Angehörigen und dem Pflegebedürftigen und stellt so die Art und den zeitlichen Umfang des Pflegebedarfs fest.
Sinnvoll zur Vorbereitung dieses Termins ist, schon vorher ein Pflege- und Betreuungstagebuch zu führen. Hier wird notiert, was alles an Unterstützung anfällt – etwa Essen zubereiten und reichen, Hilfe beim Toilettengang oder beim Anziehen und so weiter.
Je nach dem: Wer die Pflege ohne Hilfe von außen leisten kann und will, lässt sich das Pflegegeld vollständig auszahlen. Wer gar keine Pflege selbst übernimmt, braucht die „Sachleistung“, bei der ein Pflegedienst mit seinen Leistungen das Pflegegeld komplett ausschöpft.
Sehr häufig wird eine dritte Variante, die „Kombileistung“, gewählt, weil der Angehörige Teile der Pflege, aber eben nicht die gesamte Pflege selbst übernimmt – entweder weil er nicht den ganzen Tag im Haus ist oder weil er einzelne Pflegetätigkeiten, zum Beispiel das Baden oder Anziehen des Pflegebedürftigen, nicht schafft.
Zusätzlich stehen dem Pflegebedürftigen noch Leistungen zur Wohnraumanpassung zu – mit diesen bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme lässt sich die Wohnung altengerecht umbauen.
Pflegebedürftige können alternativ zur Pflege zu Hause in einer Tagespflege betreut werden. Verschiedene diakonische Tagespflegeeinrichtungen bieten dies an. Die Pflegebedürftigen Menschen verbringen den Tag dann nicht allein, sondern mit anderen Pflegebedürftigen und werden dabei vom Pflegepersonal begleitet. Angehörige können die Tagespflege flexibel nutzen, bis zu acht Stunden täglich oder nur ein Mal in der Woche.
Viele Angehörige wünschen sich auch eine komplette Auszeit vom Job. Mit dem Familienpflegezeitgesetz kann der Pflegende bis zu zwei Jahre lang von der Arbeit zurücktreten, 50 Prozent seines Lohnes werden ihm dabei weitergezahlt. Allerdings braucht er das Einverständnis seines Arbeitgebers – eine große Hürde, weshalb die Möglichkeit in der Praxis wenig genutzt wird. Für Menschen, die einen Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I haben, greift die Regelung leider nicht.
Ein viel genutztes Instrument ist die „Verhinderungspflege“. Die Angehörigen werden hierbei stunden- oder tageweise entlastet. Sie ist flexibel einsetzbar, etwa um wöchentlich regelmäßig einem Hobby nachzugehen, aber auch, wenn man mal an einem Abend ins Konzert gehen möchte. Für den Urlaub bietet sich die „Kurzzeitpflege“ an, die für maximal 6 Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden kann. Bei beidem wird das Pflegegeld für den jeweiligen Zeitraum zur Hälfte weitergezahlt.
Übrigens kann Ihre Diakonie-Sozialstation Besuche durchführen und Zeit mit Pflegebedürftigen verbringen. Für die Angehörigen kann dies sehr entlastend sein und für den Pflegebedürftigen ist die persönliche Zuwendung oftmals eine gute Ergänzung zur Pflege durch die Familie oder andere gemeinnützige Einrichtungen.
Wie erfolgt eine Begutachtung zur Erteilung eines Pflegegrades?
Der MDK kommt zu Ihnen in die Häuslichkeit/Krankenhaus und erstellt als unabhängiges Organ ein sogenanntes Pflegegutachten. In diesem Gutachten an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen gibt der MDK zu folgenden Punkten seine Stellungnahme ab:
1) liegen die Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit vor?
2) den Beginn der Pflegebedürftigkeit bzw. der Höherstufung
3) in welchen Pflegegrad eingestuft wird
4) Prüfung ob ein außergewöhnlich hoher Pflegebedarf vorliegt (Härtefall)
5) liegt eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vor?
6) Umfang der Pflegetätigkeit der Pflegeperson.
Die Pflegekasse orientiert sich an dieser Einschätzung und gewährt dann nach Aktenlage den Pflegegrad oder lehnt sie ab.
Zunächst sollten Sie innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Ablehnung einen schriftlichen Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen(Einschreiben mit Rückschein ist empfehlenswert). Es genügt ein formloses Schreiben mit folgendem Inhalt: 1) dass Sie Widerspruch einlegen 2) um Akteneinsicht zum MDK-Gutachten bitten. Diesen Widerspruch muss der Pflegebedürftige oder ein gesetzlicher Vertreter unterschreiben. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre nächste Diakonie-Sozialstation.